Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trä€gt den Namen „In Gruna leben“.

2. Er hat den Sitz in Dresden.

3. Er soll unter dem Namen „In Gruna leben e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Geschä€ftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist:

– Die Stärkung der Gemeinschaft von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, sozialen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Vereinen, Initiativen und anderen Organisationen in Dresden Gruna und der Nachbarschaften

– die Förderung der bürgerschaftlichen Eigeninitiative zugunsten gemeinnütziger Zwecke

– die Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben im Stadtteil unter besonderer Berücksichtigung hilfe- bzw. schutzbedürftiger Personengruppen wie Kinder und Jugendliche, Seniorinnen und Senioren, Zuwanderer und Geflüchtete sowie Menschen mit Beeinträchtigungen

– die Verbesserung von Gesundheit und Lebensqualität

– die Unterstützung von einer ökologisch nachhaltigen städtebaulicher Entwicklung

– die Förderung von Kunst, Kultur, Sport, Heimatpflege, Heimatkunde und Naturschutz

– die Entwicklung und Förderung von nachhaltiger Solidarwirtschaft im Stadtteil

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Organisation und Durchführung von Angeboten zur Beteiligung an der Stadtteilentwicklung, z.B. durch das Zusammentragen und Vermitteln von Bürgeranliegen in Informationsveranstaltungen, Aktionen und Workshops,      

– Vernetzung mit Verwaltung, Politik, Vereinen, Verbänden, und anderen Akteuren in Gruna und darüber hinaus, 

– Schaffung von Angeboten zur interkulturellen und generationsübergreifenden Begegnung, Verständigung und gegenseitigen Hilfeleistung im Stadtteil, z.B. durch Stadtteilfeste oder Ehrenamtsbörsen,

– Umsetzung von Aktionen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität im Stadtteil, z.B. durch Erarbeitung und Umsetzung von Förderprojekten

– Zusammentragen und Publizieren stadtteilrelevanter Informationen, z.B. über eine Internetplattform und diverse Druckmaterialien zur Geschichte, Gegenwart und Zukunft des Stadtteils.

– die Trägerschaft und den Betrieb von Einrichtungen zu den vorgenannten Zwecken (z.B. Bürger-Treff, Kultur-Zentrum, ect.)

 – den Betrieb von Einrichtungen zu den vorgenannten Zwecken (z.B. Bürger-Treff, Kultur-Zentrum, ect.), auch wenn diese anderen Trägern unterstehen

– Öffentlichkeitsarbeit und das Einwerben von Spenden und Fördermitteln zu den vorgenannten Zwecken

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tä€tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmä߀igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhä€ltnismä߀ig hohe Verg‚ütungen beg‚ünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden, wenn sie sich aktiv für die Vereinszwecke einsetzen und die Satzung anerkennen.

2. Ein ordentliches Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen, über die aktuellen Vereinsangelegenheiten vom Vorstand umfassend informiert zu werden, zu Anträgen Stellung zu nehmen, Anträge einzubringen, sich an den Wahlen innerhalb des Vereins aktiv zu beteiligen und sich zur Wahl zu stellen.

3. Ein ordentliches Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsziele nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, Arbeitsstunden für den Verein zu leisten, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich dem Verein bekannt zu geben.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Anzahl der Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Antragstellenden in Textform bekannt zu geben. Gegen eine Ablehnung kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der  Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

8. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand bis 1.12. des Jahres schriftlich mitzuteilen.

9. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Interessen des Vereins verstößt, wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt oder wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss vom Vorstand gegenüber dem betreffenden Mitglied schriftlich begründet werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 5 Fördermitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen, die die Vereinsziele unterstützen, jedoch nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, an der aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen, können Fördermitglied werden.

2. Ein Fördermitglied hat ein umfassendes Informations- und auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, kann zu Anträgen Stellung nehmen, Anträge einbringen, hat jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

3. Die Höhe des Förderbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Die Regelungen § 4 Absatz 5-9 zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft gelten für Fördermitglieder entsprechend.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, Beiräte.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Zu ihren Aufgaben zählen:

– die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands sowie bestimmung der Vorstandsanzahl, 

– die Wahl der Kassenprüfer

– die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und Fördermitglieder,

– die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Vereinsarbeit,

– die Festlegung der Befugnisse von Arbeits- und Projektgruppen,

– die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,

– die Genehmigung des Haushaltsplans,

– die Festlegung der Vergütung des Vorstandes,

– die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 20% bei bis zu 25 ordentlichen Vereinsmitgliedern oder von mindestens 5 der Vereinsmitglieder bei mehr als 25 ordentlichen Vereinsmitgliedern in Textform unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand durch Mitteilung in Textform beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter ein Schriftführer bestimmt, der ein Protokoll der Sitzung führt.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch schriftlich an eine andere Person übertragen oder fernmündlich wahrgenommen werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch von ihnen bestimmte Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht ist nachzuweisen.

9. Soweit durch die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt ist, trifft die Mitgliederversammlung Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab, sofern nicht ein ordentliches Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

11. Die Wahl des Vorstands ist als Einzel- oder Blockwahl möglich. Ein kandidierendes Mitglied oder ein Block ist zum Vorstand gewählt, wenn es/er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

12. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Protokolle können von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

13. Mitglieder des Vereins können Arbeits- und Projektgruppen bilden und den Leiter selbst bestimmen. Die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Tagung davon zu informieren. Diese Projektgruppen sind keine Organe des Vereins.

14. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirats beschließen. Aufgaben, Wahl, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats werden in einer gesonderten, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung, einem anderen Organ oder einem bestellten Geschäftsführer zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

– Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

– Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

– Abschluss von Verträgen,

– Ggf. Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführung 

3. Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 ordentlichen Mitgliedern. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstands.

4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bestimmt bei der ersten Vorstandssitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Besetzung der weiteren Vorstandsämter.

6. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

7. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

8. Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.

9. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

10 Beschlü‚sse des Vorstands kö„nnen bei Eilbedü‚rftigkeit auch schriftlich oder fernmü‚ndlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernm‚ündlich erkl€ären. Schriftlich oder fernmü‚ndlich gefasste Vorstandsbeschl‚üsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

11. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Protokolle der Vorstandssitzungen können von den Mitgliedern eingesehen werden.

12. Bei einfachen Fällen von Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung ist eine Haftung der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.

13.Der Vorstand kann für die Geschä€fte der laufenden Verwaltung einen Gesch€äftsf‚ührer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Über den Umfang der Befugnisse und Vergütung eines Geschäftsführers entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 12 Satzungsänderungen

1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das gilt auch für Änderungen des Satzungszwecks.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich vor der Verschickung der Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden und in ihr enthalten sein.

3. Formale Satzungsänderungen, die z.B. von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Dresden mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.